15.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/4
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Asma Bougnaoui, Association de défense des droits de l’homme (ADDH)/Micropole SA, vormals Micropole Univers SA
(Rechtssache C-188/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - Wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung - Begriff - Wunsch eines Kunden, die Leistungen nicht von einer Arbeitnehmerin ausführen zu lassen, die ein islamisches Kopftuch trägt))
(2017/C 151/05)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Asma Bougnaoui, Association de défense des droits de l’homme (ADDH)
Beklagte: Micropole SA, vormals Micropole Univers SA
Tenor
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass der Wille eines Arbeitgebers, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, die Leistungen dieses Arbeitgebers nicht mehr von einer Arbeitnehmerin ausführen zu lassen, die ein islamisches Kopftuch trägt, nicht als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.
(1) ABl. C 221 vom 6.7.2015.
Full & Egal Universal Law Academy