29.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 314/4
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Juni 2016 — Nissan Jidosha KK/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-207/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Unionsmarke - Bildmarke mit dem Bestandteil „CVTC“ - Anträge auf Verlängerung, die für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, gestellt werden - Nachfrist - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 47 - Grundsatz der Rechtssicherheit))
(2016/C 314/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Nissan Jidosha KK (Prozessbevollmächtigte: B. Brandreth, Barrister, und D. Cañadas Arcas, abogada)
Anderer Beteiligter des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf und A. Folliard-Monguiral)
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. März 2015, Nissan Jidosha/HABM (CVTC) (T-572/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:136), wird aufgehoben.
2.
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. September 2012 (Sache R 2469/2011-1) zu einem Antrag auf Verlängerung der Unionsbildmarke CVTC wird aufgehoben.
3.
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum wird verurteilt, neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Nissan Jidosha KK im Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-572/12 und im Rechtsmittelverfahren zu tragen.
(1) ABl. C 262 vom 10.8.2015.
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