6.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/3
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — Stock ‘94 Szolgáltató Zrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága
(Rechtssache C-208/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Integrierte Zusammenarbeit - Kapitalbereitstellung und Lieferung von Gegenständen des Umlaufvermögens, die für die landwirtschaftliche Erzeugung erforderlich sind - Einheitliche und komplexe Leistung - Unterschiedliche und unabhängige Leistungen - Nebenleistung und Hauptleistung))
(2017/C 038/03)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stock ‘94 Szolgáltató Zrt.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága
Tenor
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass
—
ein Umsatz der integrierten landwirtschaftlichen Zusammenarbeit, wonach ein Wirtschaftsteilnehmer einem Landwirt Gegenstände liefert und ihm ein zum Kauf dieser Gegenstände bestimmtes Darlehen gewährt, einen einheitlichen Umsatz im Sinne dieser Richtlinie darstellt, bei dem die Lieferung der Gegenstände die Hauptleistung bildet. Die Steuerbemessungsgrundlage für diesen einheitlichen Umsatz besteht sowohl im Preis dieser Gegenstände als auch in den auf die den Landwirten gewährten Darlehen gezahlten Zinsen;
—
der Umstand, dass ein Integrator gegenüber den Landwirten zusätzliche Dienstleistungen erbringen oder ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse käuflich erwerben kann, hat auf die Einstufung des in Rede stehenden Umsatzes als einheitlichen Umsatz im Sinne der Richtlinie 2006/112 keine Auswirkung.
(1) ABl. C 236 vom 20.7.2015.
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