16.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 14/7
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH/Ruhrlandklinik gGmbH
(Rechtssache C-216/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/104/EG - Leiharbeit - Anwendungsbereich - Begriff „Arbeitnehmer“ - Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ - Pflegepersonal ohne Arbeitsvertrag, das von einem Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, einer Gesundheitspflegeeinrichtung überlassen wird))
(2017/C 014/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH
Beklagte: Ruhrlandklinik gGmbH
Tenor
Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit ist dahin auszulegen, dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat.
(1) ABl. C 270 vom 17.8.2015.
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