14.11.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 419/19
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — combit Software GmbH/Commit Business Solutions Ltd
(Rechtssache C-223/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Unionsmarke - Einheitlichkeit - Feststellung einer Verwechslungsgefahr nur für einen Teil der Union - Territoriale Reichweite des in Art. 102 dieser Verordnung geregelten Verbots))
(2016/C 419/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: combit Software GmbH
Beklagte: Commit Business Solutions Ltd
Tenor
Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und Art. 102 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke sind dahin auszulegen, dass ein Unionsmarkengericht, wenn es feststellt, dass die Benutzung eines Zeichens in einem Teil des Gebiets der Europäischen Union zur Gefahr von Verwechslungen mit einer Unionsmarke führt, während in einem anderen Teil dieses Gebiets keine solche Gefahr besteht, zu dem Schluss kommen muss, dass eine Verletzung des durch die Marke verliehenen ausschließlichen Rechts vorliegt, und die Benutzung des Zeichens für das gesamte Gebiet der Europäischen Union mit Ausnahme des Teils, für den eine Verwechslungsgefahr verneint wurde, untersagen muss.
(1) ABl. C 294 vom 7.9.2015.
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