14.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 302/12
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — Minister for Justice and Equality/Francis Lanigan
(Rechtssache C-237/15 PPU) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 6 - Recht auf Freiheit und Sicherheit - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Verpflichtung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls - Art. 12 - Inhafthaltung der gesuchten Person - Art. 15 - Entscheidung über die Übergabe - Art. 17 - Fristen und Modalitäten der Entscheidung über die Vollstreckung - Folgen der Fristüberschreitung))
(2015/C 302/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Ireland
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Minister for Justice and Equality
Antragsgegner: Francis Lanigan
Tenor
Die Art. 15 Abs. 1 und 17 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde auch nach Ablauf der in Art. 17 festgelegten Fristen zum Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verpflichtet bleibt.
Art. 12 des Rahmenbeschlusses ist in Verbindung mit dessen Art. 17 im Licht von Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er in einem solchen Fall der Inhafthaltung der gesuchten Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht entgegensteht, auch wenn die gesamte Haftdauer dieser Person die betreffenden Fristen überschreitet, sofern sie nicht in Anbetracht der Merkmale des Verfahrens, das in dem Fall, um den es im Ausgangsverfahren geht, angewandt wurde, übermäßig lang ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. Entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, die Inhaftierung der gesuchten Person zu beenden, muss sie deren vorläufige Freilassung mit den ihres Erachtens zur Verhinderung einer Flucht erforderlichen Maßnahmen verbinden und sicherstellen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind, solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ergangen ist.
(1) ABl. C 236 vom 20.7.2015.
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