13.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 46/4
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif — Luxembourg) — Maria do Céu Bragança Linares Verruga, Jacinto Manuel Sousa Verruga, André Angelo Linares/Ministre de l’Enseignement supérieur et de la Recherche
(Rechtssache C-238/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Verordnung [EU] Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 2 - Finanzielle Studienbeihilfe - Für Studenten, die nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig sind, geltende Bedingung, dass ihre Eltern für eine ununterbrochene Dauer von mindestens fünf Jahren in diesem Mitgliedstaat unselbständig oder selbständig beruflich tätig gewesen sein müssen - Mittelbare Diskriminierung - Rechtfertigung - Ziel der Erhöhung des Anteils der gebietsansässigen Personen mit Hochschulabschluss - Geeignetheit - Verhältnismäßigkeit))
(2017/C 046/04)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Maria do Céu Bragança Linares Verruga, Jacinto Manuel Sousa Verruga, André Angelo Linares Verruga
Beklagter: Ministre de l’Enseignement supérieur et de la Recherche
Tenor
Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die zu dem Zweck, den Anteil der Gebietsansässigen mit Hochschulabschluss zu erhöhen, die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe für nicht ansässige Studenten davon abhängig macht, dass zumindest einer ihrer Elternteile zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg gearbeitet hat, jedoch keine solche Bedingung für im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässige Studenten vorsieht.
(1) ABl. C 254 vom 3.8.2015.
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