29.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 314/5
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Steef Mennens/Emirates Direktion für Deutschland
(Rechtssache C-255/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. f und Art. 10 Abs. 2 - Teilweise Erstattung des Preises des Flugscheins im Fall der Herabstufung eines Fluggasts auf einem Flug - Begriffe „Flugschein“ und „Preis des Flugscheins“ - Berechnung der dem Fluggast geschuldeten Erstattung))
(2016/C 314/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Steef Mennens
Beklagte: Emirates Direktion für Deutschland
Tenor
1.
Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Herabstufung eines Fluggasts auf einem Flug für die Ermittlung der dem betroffenen Fluggast geschuldeten Erstattung der Preis des Fluges zugrunde zu legen ist, auf dem der Fluggast herabgestuft wurde. Ist ein solcher Preis auf dem den Fluggast zur Beförderung auf diesem Flug berechtigenden Flugschein nicht angegeben, ist auf den Teil des Flugscheinpreises abzustellen, der dem Quotienten aus der Länge der betroffenen Flugstrecke und der der Gesamtstrecke der Beförderung entspricht, auf die der Fluggast einen Anspruch hat.
2.
Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass für die Ermittlung der einem Fluggast im Fall einer Herabstufung auf einem Flug geschuldeten Erstattung nur der Preis des reinen Fluges ohne die auf dem Flugschein ausgewiesenen Steuern und Gebühren zu berücksichtigen ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Steuern und Gebühren weder dem Grunde noch der Höhe nach von der Klasse abhängen, für die der Flugschein erworben wurde.
(1) ABl. C 394 vom 7.9.2015.
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