13.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 46/4
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slowenien) — Drago Nemec/Republika Slovenija
(Rechtssache C-256/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/35/EG - Bekämpfung von Zahlungsverzug - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Rechtsgeschäft, das vor dem Beitritt der Republik Slowenien zur Europäischen Union abgeschlossen wurde - Anwendungsbereich - Begriff „Geschäftsverkehr“ - Begriff „Unternehmen“ - Obergrenze für Verzugszinsen))
(2017/C 046/05)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Drago Nemec
Beklagte: Republika Slovenija
Tenor
1.
Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die eine Genehmigung zur Ausübung einer Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender besitzt, als ein „Unternehmen“ im Sinne dieser Bestimmung — und ein von ihr abgeschlossenes Rechtsgeschäft als „Geschäftsverkehr“ im Sinne dieser Bestimmung — anzusehen ist, wenn sich das Rechtsgeschäft zwar nicht auf die in der Genehmigung genannte Tätigkeit bezieht, jedoch im Rahmen der Ausübung einer strukturierten und dauerhaften unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit erfolgt, was das vorlegende Gericht anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat.
2.
Die Richtlinie 2000/35 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 376 des Obligacijski zakonik (Schuldrechtsgesetzbuch) nicht entgegensteht, wonach der Lauf der fälligen, aber nicht gezahlten Verzugszinsen gestoppt wird, wenn ihr Betrag den der Hauptforderung erreicht.
(1) ABl. C 302 vom 14.9.2015.
Full & Egal Universal Law Academy