18.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/10
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa - Lettland) – ZS „Ezernieki“/Lauku atbalsta dienests
(Rechtssache C-273/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - Verordnungen [EG] Nrn. 1257/1999 und 817/2004 - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge - Vergrößerung der angemeldeten Fläche während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums über den vorgesehenen Schwellenwert hinaus - Ersetzung der ursprünglichen Verpflichtung durch eine neue Verpflichtung - Verstoß des Begünstigten gegen die Pflicht zur Einreichung eines jährlichen Zahlungsantrags für die Beihilfe - Nationale Regelung, mit der die Rückzahlung sämtlicher für mehrere Jahre gezahlter Beihilfen verlangt wird - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Art. 17 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union))
(2016/C 260/13)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: ZS „Ezernieki“
Beklagter: Lauku atbalsta dienests
Tenor
Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ist im Hinblick auf das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates vom 29. September 2003 und der Verordnung Nr. 817/2004, auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und auf die Art. 17 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach der Empfänger einer Beihilfe, die ihm im Gegenzug zu seinen mehrjährigen Agrarumweltverpflichtungen gewährt wird, verpflichtet ist, die gesamte bereits ausgezahlte Beihilfe zurückzuzahlen, weil er für das letzte Jahr des fünfjährigen Zeitraums seiner Verpflichtungen keinen jährlichen Antrag auf Zahlung der Beihilfe gestellt hat, wenn dieser fünfjährige Zeitraum aufgrund der Vergrößerung der Betriebsfläche des Empfängers einen früheren Zeitraum ersetzt und der Empfänger vor der Vergrößerung seine Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung der angemeldeten Fläche ununterbrochen erfüllt hat.
(1) ABl. C 262 vom 10.8.2015.
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