18.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/11
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa – Lettland) – Valsts ieņēmumu dienests/SIA „Latvijas propāna gāze“
(Rechtssache C-286/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Position 2711 - Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe - Stoff, der den wesentlichen Charakter verleiht - Flüssiggas))
(2016/C 260/14)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Valsts ieņēmumu dienests
Beklagte: SIA „Latvijas propāna gāze“
Tenor
1.
Die Vorschrift 2 b und die Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in seinen nacheinander durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 und die Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 geänderten Fassungen sind dahin auszulegen, dass dann, wenn sämtliche Bestandteile einer Gasmischung wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flüssiggases ihr insgesamt ihren wesentlichen Charakter verleihen, so dass es nicht möglich ist, den Bestandteil festzustellen, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht, und es jedenfalls nicht möglich ist, die genaue Menge jedes einzelnen Bestandteils des in Rede stehenden Flüssiggases festzustellen, nicht auf eine Vermutung dahin gehend abzustellen ist, dass der Stoff, der der Ware im Sinne der Vorschrift 3 b dieser Allgemeinen Vorschriften ihren wesentlichen Charakter verleiht, der ist, der den größten Anteil an der Mischung aufweist.
2.
Diese Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass ein Flüssiggas wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das sich zu 0,32 % aus Methan, Ethan und Ethylen, zu 58,32 % aus Propan und Propylen und zu höchstens 39,99 % aus Butan und Butylen zusammensetzt und bei dem es nicht möglich ist, denjenigen seiner Bestandteile festzustellen, der ihm seinen wesentlichen Charakter verleiht, in die Unterposition 2711 19 00 als „Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt, andere“ einzureihen ist.
3.
Art. 218 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass sich daraus nicht ergibt, dass ein Anmelder von Flüssiggas wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende verpflichtet ist, die prozentuale Menge der Stoffe mit dem größten Anteil an diesem Flüssiggas genau anzugeben.
(1) ABl. C 270 vom 17.8.2015.
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