31.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 402/10
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Vincent Deroo-Blanquart/Sony Europe Limited, Rechtsnachfolgerin der Sony France SA
(Rechtssache C-310/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 5 und 7 - Kopplungsangebot - Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software - Wesentliche Information über den Preis - Irreführende Unterlassung - Unmöglichkeit für den Verbraucher, dasselbe Computermodell ohne Software zu beziehen))
(2016/C 402/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Vincent Deroo-Blanquart
Beklagte: Sony Europe Limited, Rechtsnachfolgerin der Sony France SA
Tenor
1.
Eine Geschäftspraxis, die im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, ohne dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen, stellt an sich keine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) dar, es sei denn, eine solche Praxis widerspricht den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht und beeinflusst in Bezug auf dieses Erzeugnis das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich oder ist dazu geeignet, es wesentlich zu beeinflussen; es ist Sache des nationalen Gerichts, dies unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen.
2.
Im Rahmen eines im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software bestehenden Kopplungsangebots stellt das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme keine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Buchst. a und Art. 7 der Richtlinie 2005/29 dar.
(1) ABl. C 294 vom 7.9.2015.
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