10.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/6
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. Februar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — X/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-317/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV - Kapitalverkehr mit Drittstaaten im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen - Auf einem schweizerischen Bankkonto gehaltene finanzielle Vermögenswerte - Nachforderungsbescheid - Nachforderungsfrist - Verlängerung der Nachforderungsfrist bei Einkünften außerhalb des Wohnmitgliedstaats))
(2017/C 112/09)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Tenor
1.
Art. 64 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf eine nationale Regelung Anwendung findet, die eine Beschränkung des von dieser Vorschrift erfassten Kapitalverkehrs vorschreibt, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende verlängerte Nachforderungsfrist, selbst wenn diese Beschränkung auch in Fällen angewandt werden kann, die nichts mit Direktinvestitionen, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten zu tun haben.
2.
Die Eröffnung eines Wertpapierkontos durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Person bei einem Bankinstitut außerhalb der Union wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende fällt unter den Begriff des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 AEUV.
3.
Die den Mitgliedstaaten durch Art. 64 Abs. 1 AEUV zuerkannte Möglichkeit, Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen anzuwenden, gilt auch für Beschränkungen, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende verlängerte Nachforderungsfrist weder für den Dienstleistungserbringer gelten noch die Voraussetzungen oder die Art der Dienstleistungserbringung regeln.
(1) ABl. C 311 vom 21.9.2015.
Full & Egal Universal Law Academy