26.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 350/10
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Juli 2016 — Johannes Tomana u. a./Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-330/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die der Regierung von Simbabwe angehören oder mit dieser verbunden sind - Liste der Personen, Gruppierungen und Einheiten, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme der Namen der Rechtsmittelführer))
(2016/C 350/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Johannes Tomana u. a. (Prozessbevollmächtigte: M. O'Kane, Solicitor, M. Lester und Z. Al-Rikabi, Barristers)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und A. Vitro), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Georgieva, M. Konstantinidis und T. Scharf), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: M. Holt im Beistand von S. Lee, Barrister)
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr Johannes Tomana und die 120 weiteren im Anhang des vorliegenden Urteils namentlich aufgeführten Rechtsmittelführer tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission entstanden sind.
3.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 302 vom 14.9.2015.
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