26.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 350/10
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Treviso — Italien) — Strafverfahren gegen Giuseppe Astone
(Rechtssache C-332/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, 168, 178 bis 182, 193, 206, 242, 244, 250, 252 und 273 - Recht auf Vorsteuerabzug - Materielle Anforderungen - Formelle Anforderungen - Ausschlussfrist - Nationale Vorschriften, nach denen eine Missachtung der meisten der formellen Anforderungen zum Ausschluss des Abzugsrecht führt - Steuerhinterziehung))
(2016/C 350/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Treviso
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Giuseppe Astone
Tenor
1.
Die Art. 167, 168, 178, 179 Abs. 1, 180 und 182 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für die Ausübung des Abzugsrechts eine Ausschlussfrist wie die im Ausgangsverfahren fragliche vorsieht, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
2.
Die Art. 168, 178, 179, 193, 206, 242, 244, 250, 252 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach der die Steuerbehörde einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagen kann, wenn nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige in betrügerischer Weise, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, den meisten der formellen Pflichten, die ihm für eine Inanspruchnahme dieses Rechts oblagen, nicht nachgekommen ist.
(1) ABl. C 320 vom 28.9.2015.
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