12.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 335/23
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Maria Cristina Elisabetta Ornano/Ministero della Giustizia, Direzione Generale dei Magistrati del Ministero
(Rechtssache C-335/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 119 EG-Vertrag [später Art. 141 EG] - Richtlinie 75/117/EWG - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Art. 1 - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 11 Nr. 2 Buchst. b und Art. 11 Nr. 3 - Nationale Regelung, die für ordentliche Richter eine Zulage zum Ausgleich der mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit verbundenen Belastungen vorsieht - Kein Anspruch auf diese Zulage für eine ordentliche Richterin im Fall eines vor dem 1. Januar 2005 genommenen Pflichtmutterschaftsurlaubs))
(2016/C 335/31)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Maria Cristina Elisabetta Ornano
Beklagter: Ministero della Giustizia, Direzione Generale dei Magistrati del Ministero
Tenor
Art. 119 EG-Vertrag (später Art. 141 EG), Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und Art. 11 Nr. 3 der Richtlinie 92/85 sind dahin auszulegen, dass sie in dem Fall, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht die Fortzahlung aller Entgeltbestandteile vorgesehen hat, auf die eine ordentliche Richterin vor ihrem Mutterschaftsurlaub Anspruch hatte, einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach der eine ordentliche Richterin im Fall eines vor dem 1. Januar 2005 liegenden Pflichtmutterschaftsurlaubs keinen Anspruch auf eine Zulage zum Ausgleich der Belastungen hat, die für ordentliche Richter mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit verbunden sind, sofern diese Arbeitnehmerin während dieses Urlaubs Bezüge erhalten hat, die mindestens der im nationalen Recht der sozialen Sicherheit vorgesehenen Sozialleistung entsprechen, die sie im Fall einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten hätte, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
(1) ABl. C 294 vom 7.9.2015.
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