29.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 168/7
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 6. April 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbetsdomstolen — Schweden) — Unionen/Almega Tjänsteförbunden, ISS Facility Services AB
(Rechtssache C-336/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Für den Erwerber und für den Veräußerer geltende Kollektivverträge - Den gekündigten Arbeitnehmern gewährte zusätzliche Kündigungsfrist - Berücksichtigung der beim Veräußerer zurückgelegten Beschäftigungszeiten))
(2017/C 168/07)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Arbetsdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Unionen
Beklagte: Almega Tjänsteförbunden, ISS Facility Services AB
Tenor
Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass der Erwerber unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens bei der Kündigung eines Arbeitnehmers, die mehr als ein Jahr nach dem Übergang des Unternehmens erfolgt, in die Berechnung der Beschäftigungszeiten des betreffenden Arbeitnehmers, die für die Bestimmung der ihm zustehenden Kündigungsfrist maßgeblich sind, die Beschäftigungszeiten einzubeziehen hat, die dieser Arbeitnehmer beim Veräußerer zurückgelegt hat.
(1) ABl. C 311 vom 21.9.2015.
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