29.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 168/8
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer Kammer) vom 4. April 2017 — Europäischer Bürgerbeauftragter/Claire Staelen
(Rechtssache C-337/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Europäischen Union - Behandlung einer Beschwerde über den Umgang mit der Eignungsliste eines allgemeinen Auswahlverfahrens - Sorgfaltspflichtverletzungen - Begriff „hinreichend qualifizierter Verstoß“ gegen eine Unionsrechtsnorm - Immaterieller Schaden - Verlust des Vertrauens in die Institution des Europäischen Bürgerbeauftragten))
(2017/C 168/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Europäischer Bürgerbeauftragter (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Grill, dann L. Papadias und P. Dyrberg)
Andere Partei des Verfahrens: Claire Staelen (Prozessbevollmächtigte: V. Olona)
Tenor
1.
Der von Frau Claire Staelen in ihrer Rechtsmittelbeantwortung gestellte Antrag, den Europäischen Bürgerbeauftragten zu verurteilen, an sie eine Entschädigung in Höhe von 50 000 Euro zu zahlen, ist unzulässig.
2.
Die Nrn. 1, 3 und 4 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. April 2015, Staelen/Bürgerbeauftragter (T-217/11, EU:T:2015:238), werden aufgehoben.
3.
Der Europäische Bürgerbeauftragte wird verurteilt, an Frau Claire Staelen eine Entschädigung in Höhe von 7 000 Euro zu zahlen.
4.
Frau Claire Staelen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Bürgerbeauftragten, die durch das mit dem Beschluss vom 29. Juni 2016, Bürgerbeauftragter/Staelen (C-337/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:670), zurückgewiesene Anschlussrechtsmittel entstanden sind.
5.
Der Europäische Bürgerbeauftragte trägt seine eigenen Kosten und die Kosten von Frau Claire Staelen, die durch das erstinstanzliche Verfahren und das Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
(1) ABl. C 294 vom 7.9.2015.
Full & Egal Universal Law Academy