20.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 53/14
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes — Österreich) — Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung GesmbH und Caverion Österreich GmbH/Universität für Bodenkultur Wien, VAMED Management und Service GmbH & Co. KG in Wien
(Rechtssache C-355/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge - Art. 1 Abs. 3 - Rechtsschutzinteresse - Art. 2a Abs. 2 - Begriff „betroffener Bieter“ - Recht eines vom öffentlichen Auftraggeber rechtskräftig ausgeschlossenen Bieters, einen Antrag auf Nachprüfung der späteren Zuschlagsentscheidung für den Auftrag zu stellen))
(2017/C 053/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung GesmbH und Caverion Österreich GmbH
Beklagte: Universität für Bodenkultur Wien, VAMED Management und Service GmbH & Co. KG in Wien
Tenor
Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass einem Bieter, der durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen wurde, in einem Fall, in dem nur er und der Zuschlagsempfänger Angebote abgegeben haben und der ausgeschlossene Bieter vorbringt, dass auch das Angebot des Zuschlagsempfängers hätte ausgeschlossen werden müssen, der Zugang zu einer Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung für den betreffenden öffentlichen Auftrag und des Vertragsschlusses verwehrt wird.
(1) ABl. C 320 vom 28.9.2015.
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