6.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 70/5
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Januar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Wortmann KG Internationale Schuhproduktionen/Hauptzollamt Bielefeld
(Rechtssache C-365/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Erstattung von Eingangsabgaben - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 [Zollkodex] - Art. 241 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Pflicht eines Mitgliedstaats, die Zahlung von Säumniszinsen auch bei Fehlen eines Rechtsbehelfs vor den einzelstaatlichen Gerichten vorzusehen))
(2017/C 070/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Wortmann KG Internationale Schuhproduktionen
Beklagter: Hauptzollamt Bielefeld
Tenor
Werden Einfuhrabgaben, zu denen auch Antidumpingzölle gehören, deshalb erstattet, weil sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, besteht eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten, Rechtsuchenden, die einen Anspruch auf die Erstattung der entrichteten Beträge haben, diese ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen.
(1) ABl. C 328 vom 5.10.2015.
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