13.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 78/3
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG/Verein für Konsumenteninformation
(Rechtssache C-375/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Rahmenverträge - Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung - Erfordernis der Unterrichtung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger - Übermittlung von Informationen über eine Mailbox auf einer Website für Electronic-Banking))
(2017/C 078/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG
Beklagter: Verein für Konsumenteninformation
Tenor
Art. 41 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG in der durch die Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung sind in Verbindung mit Art. 4 Nr. 25 der Richtlinie dahin auszulegen, dass Änderungen der Informationen und Vertragsbedingungen im Sinne des Art. 42 der Richtlinie sowie Änderungen des Rahmenvertrags, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer über eine Mailbox auf einer E-Banking-Website übermittelt, nur dann im Sinne dieser Bestimmungen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
—
Die Website gestattet es dem Zahlungsdienstnutzer, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine angemessene Dauer einsehen kann und ihm die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen möglich ist, ohne dass ihr Inhalt durch den Zahlungsdienstleister oder einen Administrator einseitig geändert werden kann, und,
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sofern der Zahlungsdienstnutzer die Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, geht mit ihrer Übermittlung einher, dass der Zahlungsdienstleister von sich aus tätig wird, um den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis zu setzen, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verfügbar sind.
Falls der Zahlungsdienstnutzer eine solche Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, werden sie ihm lediglich im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/64 in der durch die Richtlinie 2009/111 geänderten Fassung zugänglich gemacht, wenn mit ihrer Übermittlung nicht einhergeht, dass der Zahlungsdienstleister in der genannten Weise von sich aus tätig wird.
(1) ABl. C 354 vom 26.10.2015.
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