13.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 46/5
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Roma — Italien) — Mercedes Benz Italia SpA/Agenzia delle Entrate Direzione Provinciale Roma 3
(Rechtssache C-378/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. d - Geltungsbereich - Anwendung eines Pro-rata-Vorsteuerabzugssatzes bei der Mehrwertsteuer auf den Erwerb der Gesamtheit der von einem Steuerpflichtigen genutzten Gegenstände und Dienstleistungen - Hilfsumsätze - Verwendung des Umsatzes als Anhaltspunkt))
(2017/C 046/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione Tributaria Regionale di Roma
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Mercedes Benz Italia SpA
Beklagte: Agenzia delle Entrate Direzione Provinciale Roma 3
Tenor
Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. d und Art. 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und Praxis, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, nicht entgegenstehen, wonach ein Steuerpflichtiger
—
auf alle von ihm erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen einen umsatzbasierten Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs anwenden muss, ohne dass eine Berechnungsmethode vorgesehen wäre, die sich auf die Art und die tatsächliche Zweckbestimmung der einzelnen erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen gründet und die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der eingegangenen Aufwendungen den einzelnen besteuerten und nicht besteuerten Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist, und
—
für die Bestimmung der als „Hilfsumsätze“ qualifizierbaren Umsätze auf die Zusammensetzung seines Umsatzes abstellen muss, sofern die hierfür vorgenommene Beurteilung auch das Verhältnis dieser Umsätze zu den steuerbaren Tätigkeiten des Steuerpflichtigen und gegebenenfalls die mit diesen Umsätzen einhergehende Verwendung mehrwertsteuerpflichtiger Gegenstände und Dienstleistungen berücksichtigt.
(1) ABl. C 337 vom 12.10.2015.
Full & Egal Universal Law Academy