13.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 46/6
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Luxemburg) — Noémie Depesme (C-401/15), Saïd Kerrou (C-401/15), Adrien Kauffmann (C-402/15), Maxime Lefort (C-403/15)/Ministre de l’Enseignement supérieur et de la recherche
(In den verbundenen Rechtssachen C-401/15 bis C-403/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Rechte der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Finanzielle Studienbeihilfe - Abstammungsvoraussetzung - Begriff „Kind“ - Kind des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners - Beitrag zum Unterhalt dieses Kindes))
(2017/C 046/07)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Noémie Depesme (C-401/15), Saïd Kerrou (C-401/15), Adrien Kauffmann (C-402/15), Maxime Lefort (C-403/15)
Beklagter: Ministre de l’Enseignement supérieur et de la recherche
Tenor
Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass unter dem Kind eines erwerbstätigen Grenzgängers, dem mittelbar die in der letztgenannten Bestimmung genannten sozialen Vergünstigungen wie die Studienfinanzierung, die von einem Mitgliedstaat Kindern von Erwerbstätigen gewährt wird, die ihre Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben oder ausgeübt haben, zugutekommen können, nicht nur ein Kind zu verstehen ist, das mit diesem Erwerbstätigen in einem Abstammungsverhältnis steht, sondern auch das Kind des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners dieses Erwerbstätigen, wenn dieser zum Unterhalt des Kindes beiträgt. Die letztgenannte Anforderung entspringt einer tatsächlichen Situation, die die nationalen Behörden und gegebenenfalls Gerichte zu beurteilen haben, ohne hierfür ermitteln zu müssen, aus welchen Gründen dieser Beitrag geleistet wird oder auf welche genaue Höhe er zu beziffern ist.
(1) ABl. C 302 vom 14.9.2015.
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