13.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/21
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen — Deutschland) — Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle gegen Pál Aranyosi (C-404/15), Robert Căldăraru (C-659/15 PPU)
(Verbundene Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung - Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat))
(2016/C 211/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Pál Aranyosi (C-404/15), Robert Căldăraru (C-659/15 PPU)
Tenor
Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die sich ein zum Zweck der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassener Haftbefehl richtet, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt sein wird, falls sie ihm übergeben wird. Dabei muss die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde um zusätzliche Informationen bitten, und Letztere muss diese Informationen, nachdem sie erforderlichenfalls die oder eine der zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats im Sinne von Art. 7 des Rahmenbeschlusses um Unterstützung ersucht hat, innerhalb der im Ersuchen gesetzten Frist übermitteln. Die vollstreckende Justizbehörde muss ihre Entscheidung über die Übergabe der betreffenden Person aufschieben, bis sie die zusätzlichen Informationen erhalten hat, die es ihr gestatten, das Vorliegen einer solchen Gefahr auszuschließen. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist.
(1) ABl. C 320 vom 28.9.2015.
ABl. C 59 vom 15.2.2016.
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