16.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 14/13
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien — Österreich) — Wolfgang Schmidt/Christiane Schmidt
(Rechtssache C-417/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Anwendungsbereich - Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 - Ausschließliche Zuständigkeiten für Verfahren, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben - Art. 7 Nr. 1 Buchst. a - Besondere Zuständigkeiten, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden - Klage auf Aufhebung eines Schenkungsvertrags über ein Grundstück und auf Löschung der Eintragung eines Eigentumsrechts aus dem Grundbuch))
(2017/C 014/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Wolfgang Schmidt
Beklagte: Christiane Schmidt
Tenor
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass eine Klage auf Aufhebung eines Schenkungsvertrags über ein Grundstück wegen Geschäftsunfähigkeit des Schenkenden nicht nach Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dem das Grundstück belegen ist, sondern in die besondere Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung.
Eine Klage auf Löschung der das Eigentumsrecht des Beschenkten betreffenden Eintragungen aus dem Grundbuch fällt in die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung.
(1) ABl. C 363 vom 3.11.2015.
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