26.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 350/12
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Nils-Johannes Kratzer/R+V Allgemeine Versicherung AG
(Rechtssache C-423/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a - Richtlinie 2006/54/EG - Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Geltungsbereich - Begriff „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit“ - Bewerbung um eine Stelle zur Erlangung des formalen Status als Bewerber mit dem alleinigen Ziel, einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung geltend zu machen - Rechtsmissbrauch))
(2016/C 350/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Nils-Johannes Kratzer
Beklagte: R+V Allgemeine Versicherung AG
Tenor
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind dahin auszulegen, dass eine Situation, in der eine Person mit ihrer Stellenbewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur den formalen Status als Bewerber erlangen möchte, und zwar mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen, nicht unter den Begriff „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt und, wenn die nach Unionsrecht erforderlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen, als Rechtsmissbrauch bewertet werden kann.
(1) ABl. C 320 vom 28.9.2015.
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