6.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 70/5
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. Januar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky — Tschechische Republik) — NEW WAVE CZ a. s./ALLTOYS spol. s r. o.
(Rechtssache C-427/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie 2004/48/EG - Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums - Recht auf Auskunft - Auskunftsverlangen in einem Verfahren - Verfahren in Zusammenhang mit der Klage, die zur Feststellung der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums geführt hat))
(2017/C 070/07)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší soud České republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: NEW WAVE CZ a. s.
Beklagte: ALLTOYS spol. s r. o.
Tenor
Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren vorliegende anwendbar ist, in der ein Kläger nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums festgestellt wurde, in einem gesonderten Verfahren Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege der Waren oder Dienstleistungen, die dieses Recht verletzen, verlangt.
(1) ABl. C 371 vom 9.11.2015.
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