26.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 3 de Barcelona — Spanien) — Asociación Profesional Elite Taxi/Uber Systems Spain SL
(Rechtssache C-434/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Art. 58 Abs. 1 AEUV - Verkehrsdienstleistungen - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 2000/31/EG - Richtlinie 98/34/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Vermittlungsdienst, der es mittels einer Smartphone-Applikation ermöglicht, gegen Entgelt eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten - Genehmigungspflicht))
(2018/C 072/02)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Mercantil no 3 de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Asociación Profesional Elite Taxi
Beklagte: Uber Systems Spain SL
Tenor
Art. 56 AEUV in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 AEUV sowie Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt und Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, auf den Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) verweist, sind dahin auszulegen, dass ein Vermittlungsdienst wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der es mittels einer Smartphone-Applikation ermöglichen soll, gegen Entgelt eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die das eigene Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten, als mit einer Verkehrsdienstleistung untrennbar verbunden anzusehen und daher als Verkehrsdienstleistung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AEUV einzustufen ist. Eine solche Dienstleistung ist daher vom Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV, der Richtlinie 2006/123 und der Richtlinie 2000/31 auszuschließen.
(1) ABl. C 363 vom 3.11.2015.
Full & Egal Universal Law Academy