20.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 53/15
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Veneto — Italien) — Associazione Italia Nostra Onlus/Commune di Venezia, u. a.
(Rechtssache C-444/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Art. 3 Abs. 3 - Pläne und Programme, die nur dann einer Umweltprüfung bedürfen, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben - Gültigkeit im Hinblick auf den AEU-Vertrag und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Begriff der Nutzung „kleiner Gebiete auf lokaler Ebene“ - Nationale Regelung, die auf die Fläche der betreffenden Gebiete abstellt))
(2017/C 053/17)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Associazione Italia Nostra Onlus
Beklagte: Commune di Venezia, Ministero per i beni e le attività culturali, Regione Veneto, Ministero delle Infrastrutture e di Transporti, Ministero della Difesa-Capitaneria di Porto di Venezia, Agenzia del Demanio
Beteiligte: Società Ca’ Roman Srl
Tenor
1.
Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme im Hinblick auf die Bestimmungen des AEU-Vertrags und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beeinträchtigen könnte.
2.
Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/42 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „kleine Gebiete auf lokaler Ebene“ in diesem Abs. 3 anhand der Fläche des betreffenden Gebiets zu definieren ist, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
—
der Plan oder das Programm ist von einer lokalen Behörde im Gegensatz zu einer regionalen oder nationalen Behörde ausgearbeitet und/oder erlassen worden, und
—
das fragliche Gebiet innerhalb des räumlichen Zuständigkeitsgebiets der lokalen Behörde weist im Verhältnis zu diesem Zuständigkeitsgebiet nur eine geringe Größe auf.
(1) ABl. C 381 vom 16.11.2015.
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