18.1.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/13
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. November 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Varbergs tingsrätt — Schweden) — P/Q
(Rechtssache C-455/15 PPU) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 23 Buchst. a - Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung - Öffentliche Ordnung))
(2016/C 016/15)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Varbergs tingsrätt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: P
Beklagte: Q
Tenor
Art. 23 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung es einem Gericht eines Mitgliedstaats, das seine Zuständigkeit für die Entscheidung über das Sorgerecht für ein Kind bejaht, nicht gestattet, der von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffenen Entscheidung über das Sorgerecht für dieses Kind die Anerkennung zu versagen, sofern unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes keine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts vorliegt.
(1) ABl. C 346 vom 19.10.2015.
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