12.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/2
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken — Deutschland) — Strafverfahren gegen K.P.
(Rechtssache C-458/15) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung des Terrorismus - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Art. 1 Abs. 4 und 6 - Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 - Art. 2 Abs. 3 - Beschluss des Rates über die Belassung einer Organisation auf der Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften - Gültigkeit)
(2019/C 270/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Saarbrücken
Partei des Ausgangsverfahrens
K.P.
Tenor
1.
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit
—
des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG,
—
des Beschlusses 2007/868/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445/EG,
—
des Beschlusses 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG und
—
des Beschlusses 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG beeinträchtigen könnte.
2.
Die Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62/EG ist ungültig, soweit sie die Liberation Tigers of Tamil Eelam auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus belässt.
(1) ABl. C 354 vom 26.10.2015.
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