9.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 6/22
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 26. Oktober 2016 — Westermann Lernspielverlage GmbH, vormals Westermann Lernspielverlag GmbH/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-482/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Unionsmarkenanmeldung - Bildmarke mit den Wortbestandteilen „bambino“ und „lük“ - Widerspruchsverfahren - Ältere Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „bambino“ - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Verfall der dem Widerspruch zugrunde liegenden älteren Marke - Schreiben der Klägerin, mit dem dieser Verfall dem Gericht mitgeteilt wird - Weigerung des Gerichts, das Schreiben zu den Verfahrensakten zu nehmen - Fehlen einer Begründung))
(2017/C 006/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Westermann Lernspielverlage GmbH, vormals Westermann Lernspielverlag GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Nordemann und M. Maier)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Westermann Lernspielverlage GmbH trägt die Kosten.
(1) ABl. C 406 vom 7.12.2015.
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