8.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 5/3
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin — Deutschland) — CTL Logistics GmbH/DB Netz AG
(Rechtssache C-489/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie 2001/14/EG - Wegeentgelt - Entgeltregelung - Nationale Regulierungsstelle, die gewährleistet, dass die Wegeentgelte der Richtlinie entsprechen - Infrastrukturnutzungsvertrag zwischen dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und einem Eisenbahnunternehmen - Diskriminierungsverbot - Erstattung von Entgelten ohne Beteiligung der Regulierungsstelle und außerhalb der Rechtsbehelfsverfahren, an denen sie beteiligt ist - Nationale Regelung, wonach der Zivilrichter bei einem Entgelt, das nicht der Billigkeit entspricht, einen angemessenen Betrag festsetzen darf))
(2018/C 005/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: CTL Logistics GmbH
Beklagte: DB Netz AG
Tenor
Die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung, insbesondere deren Art. 4 Abs. 5 und deren Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6, sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach die Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr von den ordentlichen Gerichten im Einzelfall auf Billigkeit überprüft und gegebenenfalls unabhängig von der in Art. 30 der Richtlinie 2001/14 in der durch die Richtlinie 2004/49 geänderten Fassung vorgesehenen Überwachung durch die Regulierungsstelle abgeändert werden können.
(1) ABl. C 406 vom 7.12.2015.
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