15.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/7
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Agenzia delle Entrate/Marco Identi
(Rechtssache C-493/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV - Sechste Richtlinie - Staatliche Beihilfen - Restschuldbefreiungsverfahren für insolvente natürliche Personen [„esdebitazione“] - Uneinbringlichkeit von Mehrwertsteuerschulden))
(2017/C 151/10)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Agenzia delle Entrate
Beklagter: Marco Identi
Tenor
Das Unionsrecht, insbesondere Art. 4 Abs. 3 EUV, die Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sowie die Vorschriften über staatliche Beihilfen sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass Mehrwertsteuerschulden gemäß einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens für uneinbringlich erklärt werden, die ein Restschuldbefreiungsverfahren vorsieht, bei dem ein Gericht unter bestimmten Voraussetzungen Schulden einer natürlichen Person, die bei Abschluss eines diese Person betreffenden Insolvenzverfahrens nicht beglichen sind, für uneinbringlich erklären kann.
(1) ABl. C 406 vom 7.12.2015.
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