18.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 121/4
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Mainz — Deutschland) — Alphonse Eschenbrenner/Bundesagentur für Arbeit
(Rechtssache C-496/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung [EU] Nr. 492/2011 - Art. 7 - Gleichbehandlung - Grenzgänger, der im Wohnsitzmitgliedstaat einkommensteuerpflichtig ist - Vom Beschäftigungsmitgliedstaat gezahlte Leistung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Berechnungsmodalitäten dieses Insolvenzgelds - Fiktive Berücksichtigung der Lohnsteuer des Beschäftigungsmitgliedstaats - Insolvenzgeld, das niedriger ist als das bisherige Nettoarbeitsentgelt - Bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung))
(2017/C 121/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Mainz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Alphonse Eschenbrenner
Beklagte: Bundesagentur für Arbeit
Tenor
Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Höhe des Insolvenzgelds, das ein Mitgliedstaat einem Grenzgänger gewährt, der in diesem Staat nicht einkommensteuerpflichtig ist und bei dem das Insolvenzgeld nicht der Steuer unterliegt, ermittelt wird, indem von dem für die Berechnung des Insolvenzgelds maßgeblichen Arbeitsentgelt die Lohnsteuer, wie sie in diesem Staat zur Anwendung kommt, mit der Folge abgezogen wird, dass der Grenzgänger im Gegensatz zu Personen, die in dem betreffenden Staat wohnen und arbeiten, kein Insolvenzgeld erhält, das seinem bisherigen Nettoarbeitsentgelt entspricht. Der Umstand, dass dieser Grenzgänger keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf den aufgrund dieses Abzugs nicht erhaltenen Teil seines bisherigen Bruttogehalts besitzt, hat insoweit keine Auswirkung.
(1) ABl. C 429 vom 21.12.2015.
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