10.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/7
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Februar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas — Litauen) — W, V/X
(Rechtssache C-499/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 8 bis 15 - Zuständigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltspflichten - Verordnung [EG] Nr. 4/2009 - Art. 3 Buchst. d - Entgegengesetzte Entscheidungen von Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten - Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, in dem sich seine Mutter aufhält - Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Vater aufhält, für die Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung, die sie zuvor bezüglich des Aufenthaltsorts des Kindes, der Unterhaltspflichten und der Ausübung des Umgangsrechts erlassen haben - Fehlen))
(2017/C 112/10)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Vilniaus miesto apylinkės teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: W, V
Beklagter: X
Tenor
Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen sind dahin auszulegen, dass in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats, die eine rechtskräftige Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung und die Unterhaltspflichten für ein minderjähriges Kind erlassen haben, nicht mehr dafür zuständig sind, über einen Antrag auf Änderung der in dieser Entscheidung getroffenen Verfügungen zu entscheiden, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat. Für die Entscheidung über den Antrag sind die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats zuständig.
(1) ABl. C 414 vom 14.12.2015.
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