21.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 277/5
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — Verfahren auf Antrag der „Agrodetalė“ UAB
(Rechtssache C-513/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - EG-Typgenehmigung - Richtlinie 2003/37/EG - Geltungsbereich - Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen - Inverkehrbringen und Zulassung von aus einem Drittland in die Europäische Union eingeführten Gebrauchtfahrzeugen - Begriffe „Neufahrzeug“ und „Inbetriebnahme“))
(2017/C 277/05)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Partei des Ausgangsverfahrens
„Agrodetalė“ UAB
Tenor
1.
Die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG in der durch die Richtlinie 2014/44/EU der Kommission vom 18. März 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass beim erstmaligen Inverkehrbringen und bei der Zulassung von aus einem Drittland eingeführten gebrauchten Zugmaschinen in einem Mitgliedstaat die technischen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sein müssen.
2.
Art. 23 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/37 in der durch die Richtlinie 2014/44 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie auf aus einem Drittland in die Europäische Union eingeführte Gebrauchtfahrzeuge der Klassen T1, T2 und T3 anzuwenden sind, wenn diese erstmals ab dem 1. Juli 2009 in der Union in Betrieb genommen wurden.
(1) ABl. C 414 vom 14.12.2015.
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