11.12.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 424/2
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Spanien) — Elda Otero Ramos/Servicio Galego de Saúde, Instituto Nacional de la Seguridad Social
(Rechtssache C-531/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Stillende Arbeitnehmerin - Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes - Anfechtung durch die betroffene Arbeitnehmerin - Richtlinie 2006/54/EG - Art. 19 - Gleichbehandlung - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Beweislast))
(2017/C 424/02)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Galicia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Elda Otero Ramos
Beklagte: Servicio Galego de Saúde, Instituto Nacional de la Seguridad Social
Tenor
1.
Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden — in der eine stillende Arbeitnehmerin bei einem nationalen Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle des betroffenen Mitgliedstaats die Risikobeurteilung ihres Arbeitsplatzes anficht, da diese nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz durchgeführt worden sei — anwendbar ist.
2.
Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 ist dahin auszulegen, dass es in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der betroffenen Arbeitnehmerin obliegt, Tatsachen glaubhaft zu machen, die dafür sprechen, dass die Risikobeurteilung ihres Arbeitsplatzes nicht gemäß den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 durchgeführt wurde, und somit das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 2006/54 vermuten lassen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Sodann obliegt es der beklagten Partei, zu beweisen, dass diese Risikobeurteilung gemäß den Anforderungen dieser Vorschrift durchgeführt wurde und dass somit kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt.
(1) ABl. C 429 vom 21.12.2015.
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