15.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/9
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 15. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven — Niederlande) — Tele2 (Netherlands) BV, Ziggo BV, Vodafone Libertel BV/Autoriteit Consument en Markt (ACM)
(Rechtssache C-536/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 25 Abs. 2 - Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 12 - Teilnehmerverzeichnisse - Zurverfügungstellung personenbezogener Teilnehmerdaten zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen - Einwilligung des Teilnehmers - Unterscheidung nach dem Mitgliedstaat, in dem die öffentlich zugänglichen Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse bereitgestellt werden - Diskriminierungsverbot))
(2017/C 151/12)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
College van Beroep voor het Bedrijfsleven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Tele2 (Netherlands) BV, Ziggo BV, Vodafone Libertel BV
Beklagte: Autoriteit Consument en Markt (ACM)
Beteiligte: European Directory Assistance NV
Tenor
1.
Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter dem darin enthaltenen Begriff „Anträge“ auch der Antrag eines Unternehmens zu verstehen ist, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als die Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, und das zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in diesem Mitgliedstaat und/oder in anderen Mitgliedstaaten von diesen Unternehmen die ihnen vorliegenden relevanten Informationen anfordert.
2.
Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er ein Unternehmen, das Teilnehmern Telefonnummern zuweist und nach nationalem Recht verpflichtet ist, die Einwilligung dieser Teilnehmer in die Nutzung der sie betreffenden Daten zum Zweck der Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen einzuholen, daran hindert, dieses Ersuchen so zu formulieren, dass die Teilnehmer bei ihrer Einwilligung in die Nutzung danach differenzieren, in welchem Mitgliedstaat die Unternehmen, die für eine Anforderung der in Art. 25 Abs. 2 genannten Informationen in Betracht kommen, ihre Dienste anbieten.
(1) ABl. C 27 vom 25.1.2016.
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