20.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 53/16
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes — Österreich) — Daniel Bowman/Pensionsversicherungsanstalt
(Rechtssache C-539/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 1 und 2 - Diskriminierung wegen des Alters - Kollektivvertrag - Verlängerung des Vorrückungszeitraums von der ersten in die zweite Bezugsstufe - Mittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters))
(2017/C 053/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Daniel Bowman
Beklagte: Pensionsversicherungsanstalt
Tenor
Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einem nationalen Kollektivvertrag wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach dem für einen Arbeitnehmer, der für die Zwecke seiner Einstufung in die Bezugsstufen von der Anrechnung von Schulzeiten profitiert, eine Verlängerung des Vorrückungszeitraums von der ersten in die zweite Bezugsstufe gilt, da diese Verlängerung auf alle Arbeitnehmer anzuwenden ist, die von der Anrechnung von Schulzeiten profitieren, und auch rückwirkend auf diejenigen, die bereits höhere Bezugsstufen erreicht haben.
(1) ABl. C 27 vom 25.1.2016.
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