31.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 249/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Wuppertal — Deutschland) — Verfahren auf Antrag von Mircea Florian Freitag
(Rechtssache C-541/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Staatsangehöriger, der die Staatsangehörigkeit sowohl seines Wohnsitzmitgliedstaats als auch seines Geburtsmitgliedstaats besitzt - Änderung des Familiennamens im Geburtsmitgliedstaat außerhalb eines gewöhnlichen Aufenthalts - Dem Geburtsnamen entsprechender Name - Antrag auf Eintragung dieses Namens in das Personenstandsregister des Wohnsitzmitgliedstaats - Ablehnung des Antrags - Grund - Erwerb des Namens nicht während eines gewöhnlichen Aufenthalts - Vorhandensein anderer Verfahren im nationalen Recht zur Erlangung der Anerkennung des Namens))
(2017/C 249/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Wuppertal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Mircea Florian Freitag
Tenor
Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er die Personenstandsbehörde eines Mitgliedstaats daran hindert, die Anerkennung und die Umschrift im Personenstandsregister des von einem Angehörigen dieses Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, rechtmäßig erworbenen Familiennamens, der seinem Geburtsnamen entspricht, auf der Grundlage einer Bestimmung des nationalen Rechts abzulehnen, nach der die Möglichkeit zur Erlangung einer solchen Umschrift durch Erklärung gegenüber der Personenstandsbehörde nur dann besteht, wenn der Name während eines gewöhnlichen Aufenthalts in dem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, es sei denn, es gibt im nationalen Recht andere Bestimmungen, die eine tatsächliche Anerkennung dieses Namens ermöglichen.
(1) ABl. C 48 vom 8.2.2016.
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