21.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 277/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätten i Linköping — Schweden) — E.ON Biofor Sverige AB/Statens energimyndighet.
(Rechtssache C-549/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen - Biokraftstoffe im Verkehrssektor - Richtlinie 2009/28/EG - Art. 18 Abs. 1 - Massenbilanzsystem, das sicherstellen soll, dass Biogas die vorgeschriebenen Nachhaltigkeitskriterien erfüllt - Gültigkeit - Art. 34 und 114 AEUV - Nationale Regelung, nach der die Massenbilanz innerhalb eines eindeutig abgegrenzten Bereichs ausgeglichen sein muss - Praxis, mit der die zuständige nationale Behörde anerkennt, dass diese Bedingung erfüllt sein kann, wenn nachhaltiges Biogas über das nationale Gasnetz transportiert wird - Anweisung dieser Behörde, mit der ausgeschlossen wird, dass diese Bedingung durch Einfuhr von nachhaltigem Biogas aus anderen Mitgliedstaaten über nationale Gasverbundnetze erfüllt werden kann - Freier Warenverkehr))
(2017/C 277/06)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Förvaltningsrätten i Linköping
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: E.ON Biofor Sverige AB
Beklagte: Statens energimyndighet
Tenor
1.
Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG ist dahin auszulegen, dass er keine Pflicht zu Lasten der Mitgliedstaaten begründen soll, Einfuhren von Biogas, das die in Art. 17 der Richtlinie genannten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt und als Biokraftstoff verwendet werden soll, über ihre nationalen Gasverbundnetze zu gestatten.
2.
Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2009/28 beeinträchtigen könnte.
3.
Art. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Anweisung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, mit der eine nationale Behörde ausschließen will, dass ein Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf das in nationalen Gasverbundnetzen transportierte nachhaltige Biogas ein Massenbilanzsystem im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2009/28 einrichten kann, und zwar aufgrund einer von dieser Behörde erlassenen Bestimmung, nach der diese Massenbilanz „innerhalb eines eindeutig abgegrenzten Bereichs“ ausgeglichen sein muss, obgleich die Behörde auf der Grundlage dieser Bestimmung gestattet, dass für das im nationalen Gasnetz des Mitgliedstaats dieser Behörde transportierte nachhaltige Biogas ein Massenbilanzsystem eingerichtet werden kann.
(1) ABl. C 7 vom 11.1.2016.
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