8.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 144/9
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Puli-Pola — Kroatien) — Pula Parking d.o.o./Sven Klaus Tederahn
(Rechtssache C-551/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beitreibung einer nicht beglichenen Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen Parkplatzes - Einbeziehung - Begriff „Gericht“ - Notar, der auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ einen Vollstreckungsbefehl ausgestellt hat))
(2017/C 144/11)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Općinski sud u Puli-Pola
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pula Parking d.o.o.
Beklagter: Sven Klaus Tederahn
Tenor
1.
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Zwangsvollstreckungsverfahren, das von einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Gesellschaft zur Beitreibung einer nicht beglichenen und keinen Strafcharakter aufweisenden, sondern lediglich das Entgelt für eine erbrachte Leistung darstellenden Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen Parkplatzes, mit dessen Betrieb diese Gesellschaft von der Gebietskörperschaft betraut wurde, gegen eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet wird, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
2.
Die Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass in Kroatien Notare, die im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ tätig werden, nicht unter den Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung fallen.
(1) ABl. C 48 vom 8.2.2016.
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