6.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/5
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Undis Servizi Srl/Comune di Sulmona
(Rechtssache C-553/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Auftragserteilung ohne Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens - „In-House“-Vergabe - Voraussetzungen - Kontrolle wie über die eigenen Dienststellen - Verrichtung der Haupttätigkeit - Beauftragte Gesellschaft mit öffentlichem Kapital, deren Anteile mehrere Gebietskörperschaften innehaben - Tätigkeit auch zugunsten nicht beteiligter Gebietskörperschaften - Tätigkeit, die von einer nicht beteiligten Behörde auferlegt wird))
(2017/C 038/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Undis Servizi Srl
Beklagte: Comune di Sulmona
Beteiligte: Cogesa SpA
Tenor
1.
Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur freihändigen Vergabe („in-house“) öffentlicher Aufträge ist bei der Beurteilung der Frage, ob das beauftragte Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber, insbesondere die Gebietskörperschaften, die an ihm beteiligt sind und es kontrollieren, verrichtet, in diese Tätigkeit eine solche nicht einzubeziehen, die dem Unternehmen von einer an ihm nicht beteiligten Behörde zugunsten von Gebietskörperschaften, die auch nicht an ihm beteiligt sind und keine Kontrolle über das Unternehmen ausüben, auferlegt wird; diese Tätigkeit ist als Tätigkeit zugunsten Dritter anzusehen.
2.
Bei der Beurteilung der Frage, ob das beauftragte Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaften verrichtet, die an ihm beteiligt sind und über das Unternehmen gemeinsam eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausüben, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen eine Tätigkeit gehören kann, die das Unternehmen für diese Gebietskörperschaften verrichtet hat, bevor diese gemeinsame Kontrolle wirksam wurde.
(1) ABl. C 27 vom 25.1.2016.
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