26.6.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 202/4
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. April 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Onix Asigurări SA/Istituto per la Vigilanza Sulle Assicurazioni (IVASS)
(Rechtssache C-559/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 73/239/EWG - Richtlinie 92/49/EWG - Grundsatz der einheitlichen Zulassung - Grundsatz der Aufsicht durch den Herkunftsmitgliedstaat - Art. 40 Abs. 6 - Begriff „Unregelmäßigkeiten“ - Zuverlässigkeit der Aktionäre - Verbot für ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Versicherungsunternehmen, im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats neue Verträge abzuschließen))
(2017/C 202/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Onix Asigurări SA
Beklagter: Istituto per la Vigilanza Sulle Assicurazioni (IVASS)
Tenor
Die Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) und insbesondere ihr Art. 40 Abs. 6 sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Aufsichtsbehörden eines Mitgliedstaats gegen ein im Staatsgebiet dieses Mitgliedstaats im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätiges Direktversicherungsunternehmen, das kein Lebensversicherungsunternehmen ist, zum Schutz der Interessen der Versicherten und anderer zur Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen Berechtigter Sofortmaßnahmen wie die Untersagung des Abschlusses neuer Verträge in diesem Staatsgebiet ergreifen, wenn sie im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums feststellen, dass eine subjektive Voraussetzung für die Erteilung der für die Versicherungstätigkeit erforderlichen Zulassung wie die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nicht oder nicht mehr erfüllt ist. Die Richtlinie hindert diesen Mitgliedstaat jedoch nicht daran, bei der Ausübung der ihm in dringenden Fällen selbst zustehenden Sonderrechte darzulegen, ob bestimmte Unzulänglichkeiten oder Unsicherheiten hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Geschäftsführer des betreffenden Versicherungsunternehmens eine ernste und unmittelbare Gefahr erkennen lassen, dass Unregelmäßigkeiten zulasten der Interessen der Versicherten oder anderer zur Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen Berechtigter eintreten, und in einem solchen Fall unmittelbar angemessene Maßnahmen zu treffen, wie gegebenenfalls den Abschluss neuer Verträge in seinem Staatsgebiet zu untersagen.
(1) ABl. C 38 vom 1.2.2016.
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