18.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 121/5
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Stuttgart — Deutschland) — Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V./comtech GmbH
(Rechtssache C-568/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 21 - Telefonische Kommunikation - Von einem Unternehmer zu dem Zweck eingerichtete Telefonleitung, dem Verbraucher im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag die Kontaktaufnahme mit ihm zu ermöglichen - Verbot der Anwendung eines den Grundtarif übersteigenden Tarifs - Begriff „Grundtarif“))
(2017/C 121/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Stuttgart
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.
Beklagte: comtech GmbH
Tenor
Der Begriff „Grundtarif“ in Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Soweit diese Grenze beachtet wird, ist es unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit dieser Service-Rufnummer Gewinne erzielt.
(1) ABl. C 38 vom 1.2.2016.
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