31.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 249/5
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 1. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts — Deutschland) — Wallenborn Transports SA/Hauptzollamt Gießen
(Rechtssache C-571/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Externes Versandverfahren - Beförderung von Waren über einen Freihafen in einem Mitgliedstaat - Regelung dieses Mitgliedstaats, nach der die Freihäfen nicht zum nationalen Steuergebiet gehören - Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung - Entstehung der Zollschuld und Mehrwertsteueranspruch))
(2017/C 249/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hessisches Finanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Wallenborn Transports SA
Beklagter: Hauptzollamt Gießen
Tenor
1.
Art. 61 Unterabs. 1 und Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2007/75/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Bezugnahme auf „[ein] Verfahren oder [eine sonstige] Regelung im Sinne“ des Art. 156 Freizonen umfasst.
2.
Art. 71 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2007/75 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass bei der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung innerhalb einer Freizone weder Einfuhrmehrwertsteuertatbestand noch -anspruch eintreten, wenn die Ware nicht in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union überführt wurde, was festzustellen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
3.
Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2007/75 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn eine Zollschuld gemäß Art. 203 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung entsteht und es aufgrund der im Ausgangsverfahren gegebenen Umstände ausgeschlossen ist, dass sie zum Entstehen einer Mehrwertsteuerschuld führt, eine Anwendung von Art. 204 des Zollkodex allein zu dem Zweck, den Eintritt des Steuertatbestands dieser Steuer zu rechtfertigen, nicht in Betracht kommt.
(1) ABl. C 90 vom 7.3.2016.
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