3.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 104/20
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Februar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles -Belgien) — Raffinerie Tirlemontoise SA/État belge
(Rechtssache C-585/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zucker - Produktionsabgaben - Berechnung des durchschnittlichen Verlusts - Berechnung der Produktionsabgaben - Verordnung [EG] Nr. 2267/2000 - Gültigkeit - Verordnung [EG] Nr. 1993/2001 - Gültigkeit))
(2017/C 104/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance francophone de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Raffinerie Tirlemontoise SA
Beklagter: État belge
Tenor
1.
Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist dahin auszulegen, dass zur Berechnung des durchschnittlichen Verlusts der Gesamtbetrag der tatsächlichen Ausgaben für die Ausfuhrerstattungen für unter diese Bestimmung fallende Erzeugnisse durch die Summe der ausgeführten Mengen dieser Erzeugnisse zu teilen ist, gleich ob für diese tatsächlich Erstattungen gewährt wurden oder nicht.
2.
Art. 33 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2038/1999 ist dahin auszulegen, dass zur Gesamtberechnung der Produktionsabgaben der durchschnittliche Verlust zu berücksichtigen ist, der berechnet wird, indem der Gesamtbetrag der tatsächlichen Ausgaben für die Ausfuhrerstattungen für unter diese Bestimmung fallende Erzeugnisse durch die Summe der ausgeführten Mengen dieser Erzeugnisse geteilt wird, gleich ob für diese tatsächlich Erstattungen gewährt wurden oder nicht.
3.
Die Verordnung (EG) Nr. 2267/2000 der Kommission vom 12. Oktober 2000 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und die Verordnung (EG) Nr. 1993/2001 der Kommission vom 11. Oktober 2001 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/01 sind ungültig.
(1) ABl. C 38 vom 1.2.2016.
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