24.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 239/6
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Hummel Holding A/S/Nike Inc., Nike Retail BV
(Rechtssache C-617/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Unionsmarke - Art. 97 Abs. 1 - Internationale Zuständigkeit - Verletzungsklage gegen eine Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat - Enkelgesellschaft mit Sitz im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts - Begriff „Niederlassung“))
(2017/C 239/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hummel Holding A/S
Beklagte: Nike Inc., Nike Retail BV
Tenor
Art. 97 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke ist dahin auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige rechtlich selbständige Gesellschaft, die eine Enkelgesellschaft eines Stammhauses ist, das seinen Sitz nicht in der Union hat, eine „Niederlassung“ dieses Stammhauses im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn diese Enkelgesellschaft einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit bildet und in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befindet, über eine bestimmte reale und konstante Präsenz verfügt, von der aus eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wird, und sie auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortritt.
(1) ABl. C 38 vom 1.2.2016.
Full & Egal Universal Law Academy