20.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 53/18
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Concurrence SARL/Samsung Electronics France SAS, Amazon Services Europe Sàrl
(Rechtssache C-618/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Selektives Vertriebsnetz - Wiederverkauf außerhalb eines Vertriebsnetzes im Internet - Klage auf Unterlassung der unrechtmäßigen Störung - Anknüpfungspunkt))
(2017/C 053/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Concurrence SARL
Beklagte: Samsung Electronics France SAS, Amazon Services Europe Sàrl
Tenor
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist im Hinblick auf die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit nach dieser Bestimmung für eine Haftungsklage wegen des Verstoßes gegen ein Verbot des Wiederverkaufs außerhalb eines selektiven Vertriebsnetzes, der darauf beruht, dass Produkte, die Gegenstand dieses Vertriebsnetzes sind, auf in verschiedenen Mitgliedstaaten betriebenen Websites angeboten werden, dahin auszulegen, dass als Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats anzusehen ist, der dieses Verkaufsverbot durch die in Rede stehende Klage schützt und in dessen Hoheitsgebiet der Kläger einen Schaden erlitten zu haben behauptet.
(1) ABl. C 38 vom 1.2.2016.
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